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Allgemein:
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Heute gehören Kinder und Erwachsene mit "fahrzeugähnlichen Geräten" (fäG) zum normalen Strassenbild. Für Schülerinnen und Schüler sind Kickboards, Miniscooters und wie sie alle genannt werden, ausserordentlich attraktiv. Saisonbedingt spielt die Beleuchtung bei diesen Geräten eine wichtige Rolle. Wenn fäG als Verkehrsmittel benutzt werden, gelten besondere Anforderungen bezüglich Verkehrsregeln und Beleuchtung:
In den vergangenen Jahren sind neue Mobilitätsformen mit Geräten wie Inline-Skates und Mini-Trottinetten immer beliebter geworden. Dadurch wurden die anderen Verkehrsteilnehmenden vorab die Fussgänger zunehmend verunsichert.
Auf den 1.8.2002 in Kraft tretende Änderungen der Verkehrsregelnverordnung (VRV), der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der Signalisationsverordnung (SSV) sowie der Ordnungsbussenverordnung (OBV) schaffen nun Klarheit.
fäG sind u. a. Inline-Skates, Rollschuhe, Kickboards, Mini-Trottinette, Kinderräder und Rollbretter.
Nicht zu den fäG zählen Fahrräder und Invalidenfahrstühle.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verwendung von fäG als Verkehrsmittel entlang von Strassen und der Verwendung zum Spielen auf einer eng begrenzten Fläche
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Rollbrett | Inlineskates | Rollschuhe |
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Kinderfahrrad | Mini-Trottinette | Kickboard |
Wer darf fäG als Verkehrsmittel benützen?
Kinder, Jugendliche und Erwachsene
Werden fäG als Verkehrsmittel von vorschulpflichtigen Kindern benützt, ist für bestimmte Verkehrsflächen zwingend die Begleitung durch Erwachsene vorgeschrieben
Wo dürfen fäG als Verkehrsmittel eingesetzt werden?
Kinder im vorschulpflichtigen Alter ohne Begleitung einer erwachsenen Person dürfen fäG als Verkehrsmittel nur auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen benützen (Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen)
Kinder im vorschulpflichtigen Alter in Begleitung einer erwachsenen Person, schulpflichtige Kinder, Jugendliche sowie Erwachsene dürfen fäG als Verkehrsmittel einsetzen auf für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen, Radwegen, der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen, der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist.
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Begenungszonen | Troittoir | Radweg |
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Tempo-30-Zonen | Fussgängerzonen | Fussweg |
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Verkehrsarme Nebenstrassen ohne Troittoir, Fuss- und Radweg |
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Hauptstrasse | Radstreifen | Fussgängerverbot | Verbot für fäG |
Wer nachts oder bei schlechter Sicht mit einem fäG auf Radwegen oder auf der Fahrbahn unterwegs ist, muss sich oder sein Gerät mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht ausrüsten.
Auf Fussgängerstreifen haben fäG ebenso Vortritt vor den Fahrzeugen wie Fussgänger; sie müssen auch dieselben Vorschriften beachten, so z. B., dass vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch gemacht werden darf, wenn das Fahrzeug bereits so nah ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten kann.
Beim Überqueren der Fahrbahn auch auf dem Fussgängerstreifen darf mit fäG nur im Schritttempo gefahren werden
Beim Benützen von fäG müssen Geschwindigkeit und Fahrweise immer den Umständen und den Besonderheiten der jeweiligen Geräte angepasst werden. Da diese oft nicht leicht lenkbar sind und einen längeren Bremsweg brauchen als beispielsweise Fahrräder, sollte stets vorausschauend, bremsbereit und in kontrolliertem Tempo gefahren werden.
Die übrigen Verkehrsteilnehmenden dürfen weder behindert noch gefährdet werden.
Wer darf fäG zum Spielen benützen?
Wenn fäG zum Spielen eingesetzt werden, ist der Benützerkreis nicht eingeschränkt (kein Mindestalter, keine zwingende Begleitung durch Erwachsene).
Wo dürfen fäG zum Spielen verwendet werden?
Für Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden.
Bei Verstösse gegen die geltenden Verkehrsregeln, werden fäG-Benutzende mit Bussen
zwischen Fr. 10.– und Fr. 30.– geahndet.
VRV
Art. 1 Abs. 10
Art. 6 Abs. 1-3
Art. 7 Abs. 4
Art. 8 Abs. 3
Art. 11 Abs. 3
Art. 26 Abs. 1-2
Art. 41 Abs. 2
Art. 46 Abs. 2bis
Art. 48 Abs. 1bis
Art. 50 Abs. 1-3
Art. 50a
Art. 98
VTS
Art. 24
SSV
Art. 19 Abs. 3, 5
Art. 22b Abs. 1
Art. 22c Abs. 1
Art. 68 Abs. 2-3
OBV
Anhang 1